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614.11 CH-SO

§ 16 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Treuhandverhältnisse

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Steuerpflicht
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§ 16 Steuergesetz · 3. Treuhandverhältnisse

1. Bei Treuhandverhältnissen ist der Treugeber steuerpflichtig. Wird das Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen oder wird der Treugeber nicht bekanntgegeben, werden seine steuerbaren Leistungen und Werte dem Treuhänder zugerechnet.

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