614.11
CH-SO
§ 16 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Treuhandverhältnisse
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Steuerpflicht
§ 16 Steuergesetz · 3. Treuhandverhältnisse
1. Bei Treuhandverhältnissen ist der Treugeber steuerpflichtig. Wird das Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen oder wird der Treugeber nicht bekanntgegeben, werden seine steuerbaren Leistungen und Werte dem Treuhänder zugerechnet.