614.11
CH-SO
§ 159 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Interkantonales Verhältnis
Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer
§ 159 Steuergesetz · 3. Interkantonales Verhältnis
1. Der nach § 157 Absatz 4 zuständige Kanton hat Anspruch auf allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. Zu viel bezogene Steuern werden dem Arbeitnehmer zurückerstattet, zu wenig bezogene Steuern nachgefordert.
2. Die Kantone leisten einander bei der Erhebung der Quellensteuer unentgeltliche Amts- und Rechtshilfe.
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