614.11
CH-SO
§ 158 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Innerkantonales Verhältnis
Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer
§ 158 Steuergesetz · 2. Innerkantonales Verhältnis
1. Der Regierungsrat bestimmt, in welchem Verhältnis die Quellensteuer nach Abzug des Anteils für die direkte Bundessteuer zwischen dem Staat, den Einwohner- und Kirchgemeinden verteilt wird.