Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.11 CH-SO

§ 158 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Innerkantonales Verhältnis

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (324 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 158 Steuergesetz · 2. Innerkantonales Verhältnis

1. Der Regierungsrat bestimmt, in welchem Verhältnis die Quellensteuer nach Abzug des Anteils für die direkte Bundessteuer zwischen dem Staat, den Einwohner- und Kirchgemeinden verteilt wird.

← § 157 Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes 1. Staatssteuern § 159 Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →