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§ 156 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Nachforderung und Rückerstattung

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer
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§ 156 Steuergesetz · IV. Nachforderung und Rückerstattung

1. Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so verpflichtet ihn die Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.

2. Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.

3. Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen.

4. Das Kantonale Steueramt kann dem Steuerpflichtigen zuviel abgezogene und abgerechnete Quellensteuern auch direkt zurückerstatten.

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