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§ 155 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Verfügung und Rechtsmittel

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer
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§ 155 Steuergesetz · III. Verfügung und Rechtsmittel

1. Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie

a)* mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach § 153 nicht einverstanden ist; oder

b)* die Bescheinigung nach § 153 vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.

1bis Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.

2. Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.

3. Verfügungen über Quellensteuern stehen Veranlagungsverfügungen gleich. Der Steuerpflichtige, der Schuldner der steuerbaren Leistung, das Finanzdepartement oder die beteiligte Gemeinde können dagegen bei der Veranlagungsbehörde Einsprache, gegen deren Einspracheentscheid Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erheben.

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