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§ 154 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Des Steuerpflichtigen

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer
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§ 154 Steuergesetz · 2. Des Steuerpflichtigen

1. Der Steuerpflichtige muss der Veranlagungsbehörde und dem Schuldner der steuerbaren Leistung über die für die Erhebung der Quellensteuern massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen. Die §§ 140-145 gelten sinngemäss.

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