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§ 153 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Pflichten 1. Des Schuldners der steuerbaren Leistung

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer
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§ 153 Steuergesetz · II. Pflichten 1. Des Schuldners der steuerbaren Leistung

1. Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere

a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer ungeachtet allfälliger Einwände oder Lohnpfändungen zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern;

b) dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder Bestätigung über den Steuerabzug sowie auf Verlangen einen Lohnausweis auszustellen;

c) die Steuern periodisch dem Kantonalen Steueramt abzuliefern, mit ihr darüber abzurechnen, ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und ihr auf Verlangen mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen;

d)* Steuerpflichtige, die der nachträglichen Veranlagung (§ 114quinquies Abs. 1 Bst. a) unterliegen, dem Kantonalen Steueramt alljährlich unaufgefordert zu melden.

e)* die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; der Arbeitgeber schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.

2. Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist.

3. Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. Liefert er die Steuer nicht ab, haften bei juristischen Personen die verantwortlichen Organe, wenn dies auf ihr vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist.

4. Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält bei ordnungsgemässer Mitwirkung eine Bezugsprovision von 1-2% des gesamten Quellensteuerbetrags; das Kantonale Steueramt setzt die Bezugsprovision innerhalb dieses Rahmens fest. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1% des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer der direkten Bundessteuer sowie der Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern.

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