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614.11 CH-SO

§ 152 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Behörden

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer
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§ 152 Steuergesetz · I. Behörden

1. Für die Veranlagung der Quellensteuer (§§ 114-117) kann der Regierungsrat besondere Veranlagungskreise bilden; er bezeichnet die Behörden für Veranlagung und Bezug.

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