614.11
CH-SO
§ 152 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Behörden
Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer
§ 152 Steuergesetz · I. Behörden
1. Für die Veranlagung der Quellensteuer (§§ 114-117) kann der Regierungsrat besondere Veranlagungskreise bilden; er bezeichnet die Behörden für Veranlagung und Bezug.