§ 151 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Entscheid
§ 151 Steuergesetz · 3. Entscheid
1. Die zuständige Behörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu seinem Nachteil abändern.
2. Der Entscheid wird kurz begründet; die Begründung ist dem Steuerpflichtigen und der beteiligten Gemeinde sowie, wenn das Finanzdepartement Einsprache erhoben hat, auch diesem schriftlich mitzuteilen.
3. Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Dem Einsprecher können indessen die Kosten einer Bücheruntersuchung oder anderer Untersuchungsmassnahmen, die er durch grobe Verletzung seiner Verfahrenspflichten veranlasst hat, ganz oder teilweise überbunden werden. Die Kostenauflage kann allein oder mit der Hauptsache mit Rekurs angefochten werden.