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§ 150 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Verfahren

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren
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§ 150 Steuergesetz · 2. Verfahren

1. Im Einspracheverfahren hat die Veranlagungsbehörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.

2. Der Steuerpflichtige oder sein Vertreter ist zu einer Verhandlung vorzuladen, wenn er es verlangt oder wenn es die Untersuchung über die Einsprache erforderlich macht. Seine Begehren und Aussagen sind zu protokollieren. Hat das Finanzdepartement oder die Gemeinde Einsprache erhoben, so ist ihm das Einspracheschreiben zur Vernehmlassung zuzustellen.

3. ...

4. Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.

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