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§ 15 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Erbengemeinschaften und Gesellschaften

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Steuerpflicht
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§ 15 Steuergesetz · 2. Erbengemeinschaften und Gesellschaften

1. Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften werden den einzelnen Erben, Einkommen und Vermögen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den einzelnen Teilhabern anteilmässig zugerechnet.

2. Sind die Erbfolge oder die Anteile der Erben ungewiss, wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz des Erblassers besteuert.

3. Über anteilmässige oder gesamthafte Besteuerung entscheidet das Kantonale Steueramt. Gegen ihre Verfügung kann Einsprache, gegen den Einspracheentscheid kann Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erhoben werden.

4. Das Kantonale Steueramt kann die Erben auffordern, einen gemeinsamen Vertreter mit Wohnsitz in der Schweiz zu bestimmen. Sie kann einen Erben als Vertreter vorschlagen. Bleibt die Aufforderung erfolglos, so gilt der vom Steueramt vorgeschlagene Erbe als Vertreter aller Erben.

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