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§ 149 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Einsprache 1. Voraussetzungen

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren
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§ 149 Steuergesetz · III. Einsprache 1. Voraussetzungen

1. Gegen die Veranlagungsverfügung können der Steuerpflichtige, das Finanzdepartement und die beteiligte Gemeinde, gegen Verfügungen über Fristerstreckungen und Beweisauflagen kann der Steuerpflichtige bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erheben.

2. Die Einsprache ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen.

3. Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie von der Einsprachebehörde mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller als Rekurs an das Kantonale Steuergericht weitergeleitet werden.

4. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und allfällige Beweismittel sind zu nennen. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, wird darauf nicht eingetreten.

5. ...

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