614.11
CH-SO
§ 148 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Eröffnung
Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren
§ 148 Steuergesetz · 3. Eröffnung
1. Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen, steuerbarer Reingewinn und steuerbares Eigenkapital) und die Steuerbeträge fest.
2. Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens bei Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.
3. Die Veranlagungsverfügung wird dem Steuerpflichtigen und gleichzeitig der Einwohnergemeinde des Veranlagungsortes mitgeteilt.
4. Die Veranlagungsbehörde kann die Veranlagungsverfügung von sich aus während der Einsprachefrist berichtigen. Berichtigungen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen sind zu begründen.