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§ 147 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Durchführung; Ermessensveranlagung

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren
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§ 147 Steuergesetz · 2. Durchführung; Ermessensveranlagung

1. Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.

2. Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.

3. Die Veranlagungsverfügung kann sich auf die Feststellung der Steuerpflicht beschränken.

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