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§ 146 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Veranlagung 1. Veranlagungsort

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren
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§ 146 Steuergesetz · II. Veranlagung 1. Veranlagungsort

1. Der Veranlagungsort für die Staatssteuer wird nach der persönlichen, bei deren Fehlen nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit des Steuerpflichtigen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht bestimmt. Bei bloss wirtschaftlicher Zugehörigkeit zu mehreren solothurnischen Gemeinden ist Veranlagungsort jener Ort, an dem sich am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht im Kanton der grössere Teil der steuerbaren Werte befindet.

1bis. Bei Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, jedoch in zwei solothurnischen Gemeinden je einen selbstständigen Wohnsitz begründen, ist der Wohnsitz des Ehemannes Veranlagungsort.

1ter. Bei Personen in eingetragener Partnerschaft ist in diesem Fall der Wohnsitz des älteren Partners oder der älteren Partnerin Veranlagungsort.

2. Der Veranlagungsort wird im Streitfall durch das Kantonale Steueramt bestimmt. Gegen ihren Entscheid können der Steuerpflichtige und die beteiligten Gemeinden Einsprache und gegen den Einspracheentscheid Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erheben.

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