§ 145 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 4. Meldepflicht Dritter
§ 145 Steuergesetz · 4. Meldepflicht Dritter
1. Dem Steueramt haben für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einzureichen
a) juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen: Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;
b) einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil am Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
c) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen;
d)* die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über die Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind;
e)* Arbeitgeber über ihre Leistungen an die Arbeitnehmer in Form eines Exemplars des Lohnausweises oder in anderer vom Steueramt genehmigter Form;
f)* Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben;
g)* Organe, die Leistungen nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 1982 erbringen, über ihre Leistungen an die versicherten Personen; die Übermittlung kann auf elektronischem Weg erfolgen.
2. Dem Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.