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614.11 CH-SO

§ 144 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Auskunftspflicht Dritter

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren
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§ 144 Steuergesetz · 3. Auskunftspflicht Dritter

1. Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zum Steuerpflichtigen Auskunft erteilen, insbesondere über dessen Anteile, Ansprüche und Bezüge.

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