614.11
CH-SO
§ 144 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Auskunftspflicht Dritter
Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren
§ 144 Steuergesetz · 3. Auskunftspflicht Dritter
1. Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zum Steuerpflichtigen Auskunft erteilen, insbesondere über dessen Anteile, Ansprüche und Bezüge.