§ 143 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Bescheinigungspflicht Dritter
§ 143 Steuergesetz · 2. Bescheinigungspflicht Dritter
1. Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet
a) Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer;
b)* ...
c) Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
d)* Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; bei Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, müssen sie zusätzlich das Abschlussjahr, die Höhe der garantierten Leibrente, den gesamten steuerbaren Ertragsanteil nach § 29 Absatz 2 sowie die Überschussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen nach § 29 Absatz 2 Buchstabe b ausweisen;
e) Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
f) Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen;
g)* ...
2. Unterlässt es der Steuerpflichtige trotz Mahnung, die nötigen Bescheinigungen beizubringen, so kann sie die Veranlagungsbehörde vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.