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§ 143 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Bescheinigungspflicht Dritter

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren
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§ 143 Steuergesetz · 2. Bescheinigungspflicht Dritter

1. Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet

a) Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer;

b)* ...

c) Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;

d)* Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; bei Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, müssen sie zusätzlich das Abschlussjahr, die Höhe der garantierten Leibrente, den gesamten steuerbaren Ertragsanteil nach § 29 Absatz 2 sowie die Überschussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen nach § 29 Absatz 2 Buchstabe b ausweisen;

e) Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;

f) Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen;

g)* ...

2. Unterlässt es der Steuerpflichtige trotz Mahnung, die nötigen Bescheinigungen beizubringen, so kann sie die Veranlagungsbehörde vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

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