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§ 142 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - c) Weitere Mitwirkung

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren
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§ 142 Steuergesetz · c) Weitere Mitwirkung

1. Die Steuerpflichtigen haben alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.

2. Auf Verlangen müssen sie insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher und Belege vorlegen und weitere Bescheinigungen beibringen. Die Veranlagungsbehörde kann sich vom Steuerpflichtigen auch Urkunden über den Geschäftsverkehr mit Dritten vorlegen lassen; auf ihr Verlangen hat der Steuerpflichtige auch die Namen der Personen zu nennen, mit denen er Rechtsgeschäfte getätigt oder denen er geldwerte Leistungen erbracht hat, und über seine vertraglichen Beziehungen zu diesen Personen und die gegenseitigen Leistungen und Ansprüche Auskunft zu geben. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

3. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach § 141 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR.

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