§ 141 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - b) Beilagen zur Steuererklärung
§ 141 Steuergesetz · b) Beilagen zur Steuererklärung
1. Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen
a) Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
b) Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person;
c) Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.
2. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen
a)* die unterzeichnete Jahresrechnung der Steuerperiode gemäss den Vorschriften des Obligationenrechts über die Rechnungslegung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang) oder
b)* bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR): Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.
3. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haben zudem das Eigenkapital gemäss § 104 am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen.