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614.11 CH-SO

§ 141 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - b) Beilagen zur Steuererklärung

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren
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§ 141 Steuergesetz · b) Beilagen zur Steuererklärung

1. Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen

a) Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;

b) Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person;

c) Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.

2. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen

a)* die unterzeichnete Jahresrechnung der Steuerperiode gemäss den Vorschriften des Obligationenrechts über die Rechnungslegung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang) oder

b)* bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR): Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.

3. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haben zudem das Eigenkapital gemäss § 104 am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen.

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