614.11
CH-SO
§ 140 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Verfahrenspflichten 1. Mitwirkung des Steuerpflichtigen a) Steuererklärung
Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren
§ 140 Steuergesetz · I. Verfahrenspflichten 1. Mitwirkung des Steuerpflichtigen a) Steuererklärung
1. Die Steuerpflichtigen werden alljährlich durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung einer Mitteilung aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Die Nichtzustellung der Mitteilung entbindet den Steuerpflichtigen nicht von der Steuerpflicht.
2. Der Steuerpflichtige muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen.
3. Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
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