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§ 14 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Besondere Verhältnisse bei der Einkommens- und Vermögenssteuer 1. Ehegatten; Kinder unter elterlicher Sorge

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Steuerpflicht
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§ 14 Steuergesetz · III. Besondere Verhältnisse bei der Einkommens- und Vermögenssteuer 1. Ehegatten; Kinder unter elterlicher Sorge

1. Einkommen und Vermögen von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.

1bis. Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, hat jedoch der eine Ehegatte seinen Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland, wird für die Bestimmung des Steuersatzes auf das gesamte Einkommen und Vermögen beider Ehegatten abgestellt. Im übrigen wird der Umfang der Steuerpflicht unter Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen nach den Grundsätzen über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung abgegrenzt.

2. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Steht die elterliche Sorge Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, gemeinsam zu, wird das Einkommen und Vermögen der Kinder jenem Elternteil zugerechnet, der den Kinderabzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a beanspruchen kann.

3. Selbständig besteuert werden

a) Kinder für Erwerbs- und Ersatzeinkommen sowie für Grundstückgewinne;

b)* Minderjährige, die nicht unter elterlicher Sorge stehen.

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