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§ 139 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Bezugsverjährung

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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§ 139 Steuergesetz · 2. Bezugsverjährung

1. Veranlagte Steuern verjähren 5 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft.

2. Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich sinngemäss nach § 138 Absätze 2 und 3.

3. Die Verjährung tritt in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. Vorbehalten bleiben die längeren Verjährungsfristen gemäss Artikel 149a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

4. Steuerforderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung.

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