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§ 138 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VI. Verjährung 1. Veranlagungsverjährung

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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§ 138 Steuergesetz · VI. Verjährung 1. Veranlagungsverjährung

1. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern.

2. Die Verjährung beginnt nicht oder steht still

a) während eines Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;

b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;

c) solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

3. Die Verjährung beginnt neu zu laufen mit

a) jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuer gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;

b) jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuer durch den Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden;

c) der Einreichung eines Erlassgesuches;

d) durch die Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.

4. Das Recht eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.

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