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§ 137 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - V. Fristen

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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§ 137 Steuergesetz · V. Fristen

1. Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.

2. Die Fristversäumnis ist zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er oder sein Vertreter durch Militärdienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe verhindert war, innert der gesetzlichen Frist zu handeln, und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.

3. Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.

4. Wird die Erstreckung abgelehnt, so ist eine kurze Nachfrist zu setzen.

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