614.11
CH-SO
§ 135 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Beweisabnahme
Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 135 Steuergesetz · 2. Beweisabnahme
1. Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie zur Feststellung von für die Veranlagung erheblichen Tatsachen geeignet sind.