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614.11 CH-SO

§ 135 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Beweisabnahme

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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§ 135 Steuergesetz · 2. Beweisabnahme

1. Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie zur Feststellung von für die Veranlagung erheblichen Tatsachen geeignet sind.

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