§ 134 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen 1. Akteneinsicht
§ 134 Steuergesetz · IV. Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen 1. Akteneinsicht
1. Der Steuerpflichtige kann die Akten, die er eingereicht oder unterzeichnet hat, einsehen.
2. Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3. Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
4. Auf Wunsch des Steuerpflichtigen bestätigt die Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die mit Rekurs angefochten werden kann.