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§ 133 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Vertretung

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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§ 133 Steuergesetz · III. Vertretung

1. Kinder werden im Steuerverfahren durch den Inhaber der elterlichen Sorge vertreten, soweit sie nicht selbständig steuerpflichtig sind. Der Vormund vertritt das bevormundete Kind.

2. Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.

3. Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist. Das Vertretungsverhältnis ist durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Der zur Berufsausübung zugelassene Anwalt und der gesetzliche Vertreter bedürfen keines Ausweises; die Behörde ist berechtigt, eine schriftliche Vollmacht zu verlangen.

4. Die Steuerbehörden können von einem Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass er einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.

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