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§ 132 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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§ 132 Steuergesetz · II. Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten

1. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.

2. Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.

3. Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.

4. Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an einen der Ehegatten gelten auch als dem andern Ehegatten rechtsgültig eröffnet.

5. Die vertragliche Vertretung ist auch unter Ehegatten zulässig.

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