614.11
CH-SO
§ 131 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 4. Steuerregister und Steuerausweise
Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 131 Steuergesetz · 4. Steuerregister und Steuerausweise
1. Das Staatssteuerregister enthält nur die Endzahlen des steuerbaren Einkommens, Vermögens und Grundstückgewinnes, die Sozialabzüge und die Steuerbeträge. Es steht lediglich den Steuerbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben offen.
2. Dem Steuerpflichtigen und seinem in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten steht das Recht zur Einsicht in das Staatssteuerregister bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu. Auszüge aus dem Staatssteuerregister über diese Verhältnisse werden ihm und in seinem schriftlichen Einverständnis Dritten gegen Gebühr ausgestellt.
3. Der Regierungsrat setzt die Gebühr fest und bezeichnet die Behörden, die zur Ausstellung von Auszügen befugt sind.