§ 130 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - b) andere Behörden
§ 130 Steuergesetz · b) andere Behörden
1. Die Verwaltungsbehörden und Gerichte des Staates, der Gemeinden und der Gemeindeverbände erteilen, ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden nach Weisung des Regierungsrates oder auf Ersuchen hin kostenlos alle Auskünfte, die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlich sind. Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, alle ihnen im Amte zur Kenntnis gelangenden ungenügenden Versteuerungen dem Finanzdepartement anzuzeigen.
2. Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
3. Von der Auskunfts- und Mitteilungspflicht sind ausgenommen die Organe der Post-, Telegrafen- und Telefonverwaltung und der öffentlichen Kreditinstitute für Tatsachen, die einer besonderen, gesetzlich auferlegten Geheimhaltung unterstehen.