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§ 13 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Steuerpflicht
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§ 13 Steuergesetz · II. Beginn und Ende der Steuerpflicht

1. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tage, an dem der Steuerpflichtige im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.

2. Die Steuerpflicht endet mit dem Tod, dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

3. Im interkantonalen Verhältnis werden die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden und durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.

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