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614.11 CH-SO

§ 129 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Amtshilfe a) Unter Steuerbehörden

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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§ 129 Steuergesetz · 3. Amtshilfe a) Unter Steuerbehörden

1. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie erteilen den Steuerbehörden anderer Kantone die benötigten Auskünfte kostenlos und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten.

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