614.11
CH-SO
§ 129 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Amtshilfe a) Unter Steuerbehörden
Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 129 Steuergesetz · 3. Amtshilfe a) Unter Steuerbehörden
1. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie erteilen den Steuerbehörden anderer Kantone die benötigten Auskünfte kostenlos und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten.