614.11
CH-SO
§ 128 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Geheimhaltungspflicht
Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 128 Steuergesetz · 2. Geheimhaltungspflicht
1. Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.
2. Eine Auskunft ist zulässig, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht gegeben ist.
3. Der Regierungsrat ist befugt, auf dem Verordnungswege und in Einzelfällen Verwaltungsbehörden und Gerichten Steuerakten zu öffnen oder Steuerfunktionäre zur Auskunft gegenüber Verwaltungsbehörden und Gerichten zu ermächtigen, soweit ein öffentliches Interesse besteht.