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§ 127 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Amtspflichten 1. Aufgabe der Steuerbehörden

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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§ 127 Steuergesetz · I. Amtspflichten 1. Aufgabe der Steuerbehörden

1. Die Steuerbehörden haben zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen.

2. Sie können Einvernahmen durchführen, Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen.

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