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614.11 CH-SO

§ 126 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VI. Bezugsbehörden

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Steuerbehörden
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§ 126 Steuergesetz · VI. Bezugsbehörden

1. Die Bezugsbehörden werden vom Regierungsrat bestimmt.

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