614.11
CH-SO
§ 125 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - V. Steuerjustizbehörde
Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Steuerbehörden
§ 125 Steuergesetz · V. Steuerjustizbehörde
1. Steuerjustizbehörde ist das Kantonale Steuergericht. Es beurteilt Rekurse gegen Einspracheentscheide.
2. Bestand, Wahlart und Kompetenzen des Kantonalen Steuergerichtes sind im Gesetz über die Gerichtsorganisation geregelt.