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614.11 CH-SO

§ 125 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - V. Steuerjustizbehörde

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Steuerbehörden
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§ 125 Steuergesetz · V. Steuerjustizbehörde

1. Steuerjustizbehörde ist das Kantonale Steuergericht. Es beurteilt Rekurse gegen Einspracheentscheide.

2. Bestand, Wahlart und Kompetenzen des Kantonalen Steuergerichtes sind im Gesetz über die Gerichtsorganisation geregelt.

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