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§ 124 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Hilfsorgan

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Steuerbehörden
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§ 124 Steuergesetz · IV. Hilfsorgan

1. Jede Einwohnergemeinde bestellt einen Staatssteuerregisterführer.

2. Der Staatssteuerregisterführer bereitet nach Weisung des Kantonalen Steueramtes und des Leiters der Veranlagungsbehörde die Veranlagung vor.

3. Der Staatssteuerregisterführer kann der Veranlagungsbehörde Einschätzungsvorschläge unterbreiten.

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