Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.11 CH-SO

§ 123 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - b) Veranlagung der juristischen Personen

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Steuerbehörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (324 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 123 Steuergesetz · b) Veranlagung der juristischen Personen

1. Die Veranlagung der juristischen Personen und der Entscheid über Einsprachen obliegen dem Kantonalen Steueramt. Den im Gemeindesteuerreglement bezeichneten Behörden der beteiligten Einwohnergemeinden ist auf Begehren Akteneinsicht zu gewähren.

← § 121 Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes 1. Staatssteuern § 124 Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →