614.11
CH-SO
§ 123 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - b) Veranlagung der juristischen Personen
Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Steuerbehörden
§ 123 Steuergesetz · b) Veranlagung der juristischen Personen
1. Die Veranlagung der juristischen Personen und der Entscheid über Einsprachen obliegen dem Kantonalen Steueramt. Den im Gemeindesteuerreglement bezeichneten Behörden der beteiligten Einwohnergemeinden ist auf Begehren Akteneinsicht zu gewähren.