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§ 121 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Organisation a) Veranlagung der natürlichen Personen aa) Veranlagungsbehörde

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Steuerbehörden
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§ 121 Steuergesetz · 2. Organisation a) Veranlagung der natürlichen Personen aa) Veranlagungsbehörde

1. Für die Veranlagung der natürlichen Personen wird der Kanton in Veranlagungskreise eingeteilt, deren Anzahl und Umfang vom Regierungsrat bestimmt werden.

2. Für jeden Veranlagungskreis besteht eine Veranlagungsbehörde, der ein Leiter vorsteht.

3. ...

4. Die Veranlagungsbehörde veranlagt die Steuern der natürlichen Personen. Den im Gemeindesteuerreglement bezeichneten Behörden der beteiligten Einwohnergemeinden ist auf Begehren Akteneinsicht zu gewähren.

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