614.11
CH-SO
§ 12 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 4. Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Steuerpflicht
§ 12 Steuergesetz · 4. Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht
1. Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht.
2. Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für geschäftliche Betriebe und Betriebsstätten im Kanton zu dem Steuersatz, der dem in der Schweiz erzielten Einkommen und dem in der Schweiz gelegenen Vermögen entspricht.