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§ 119 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Kantonales Steueramt

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Steuerbehörden
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§ 119 Steuergesetz · II. Kantonales Steueramt

1. Das Kantonale Steueramt leitet den Vollzug des Gesetzes und führt die Aufsicht über die Steuerveranlagung. Es sorgt für die richtige und einheitliche Veranlagung und trifft die dazu erforderlichen Anordnungen.

2. Das Finanzdepartement regelt die Organisation des Kantonalen Steueramtes.

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