614.11
CH-SO
§ 118 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Aufsichtsbehörden
Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Steuerbehörden
§ 118 Steuergesetz · I. Aufsichtsbehörden
1. Der Vollzug dieses Gesetzes steht unter der Aufsicht des Regierungsrates und des Finanzdepartementes. Ausführendes Organ des Finanzdepartementes ist das Kantonale Steueramt.
2. Der Regierungsrat erlässt die für die richtige und einheitliche Anwendung des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Weisungen.