614.11
CH-SO
§ 117 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VIII. Abgegoltene Steuer
Die direkte Staatssteuer - Quellensteuer - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
§ 117 Steuergesetz · VIII. Abgegoltene Steuer
1. Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Staates und der Einwohner- und Kirchgemeinden auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
2. Bei Zweiverdienerehepaaren kann eine Korrektur des steuersatzbestimmenden Erwerbseinkommens für den Ehegatten vorgesehen werden.
3. Von der Quellensteuer ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 47bis unterstehen.