Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.11 CH-SO

§ 117 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VIII. Abgegoltene Steuer

Die direkte Staatssteuer - Quellensteuer - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (324 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 117 Steuergesetz · VIII. Abgegoltene Steuer

1. Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Staates und der Einwohner- und Kirchgemeinden auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

2. Bei Zweiverdienerehepaaren kann eine Korrektur des steuersatzbestimmenden Erwerbseinkommens für den Ehegatten vorgesehen werden.

3. Von der Quellensteuer ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 47bis unterstehen.

← § 115undecies Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes 1. Staatssteuern § 118 Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →