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614.11 CH-SO

§ 115 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Arbeitnehmer

Die direkte Staatssteuer - Quellensteuer - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
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§ 115 Steuergesetz · I. Arbeitnehmer

1. Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die hier für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als leitende Angestellte für einen Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind, entrichten für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie für die an dessen Stelle tretenden Ersatzeinkünfte die Quellensteuer nach den §§ 114bis-114quater.

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