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§ 114 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Der Quellensteuer unterworfene Personen

Die direkte Staatssteuer - Quellensteuer - Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
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§ 114 Steuergesetz · I. Der Quellensteuer unterworfene Personen

1. Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 47bis unterstehen.

2. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

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