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§ 113bis Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Steuersätze und Steuerfüsse

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der juristischen Personen - Zeitliche Bemessung
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§ 113bis Steuergesetz · IV. Steuersätze und Steuerfüsse

1. Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze und Steuerfüsse.

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