614.11
CH-SO
§ 113bis Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Steuersätze und Steuerfüsse
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der juristischen Personen - Zeitliche Bemessung
§ 113bis Steuergesetz · IV. Steuersätze und Steuerfüsse
1. Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze und Steuerfüsse.