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§ 113 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Bemessung des Eigenkapitals

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der juristischen Personen - Zeitliche Bemessung
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§ 113 Steuergesetz · III. Bemessung des Eigenkapitals

1. Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.

2. Umfasst ein Geschäftsjahr mehr oder weniger als 12 Monate, richtet sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.

3. Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode.

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