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§ 111 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Bemessungsperiode

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der juristischen Personen - Zeitliche Bemessung
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§ 111 Steuergesetz · II. Bemessungsperiode

1. Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.

2. ...

3. Am Ende der Steuerpflicht gemäss § 94ter werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.

4. Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.

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