614.11
CH-SO
§ 110 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Steuerperiode
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der juristischen Personen - Zeitliche Bemessung
§ 110 Steuergesetz · I. Steuerperiode
1. Die Steuern vom Reingewinn und Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3. In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines geschäftlichen Betriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.